Waldbetretung

Waldspaziergang
Waldspaziergang

Wälder dienen seit jeher in unserer Kultur der Erholung und der Ruhe. Zunehmend aber auch als Ort für Sport. Gleichzeitig werden unsere Wälder aber auch kommerziell genutzt. Durch die Erlöse aus dem Holzverkauf können die oben beschriebenen Nutzungen erst durch einen ordentlichen Wegebau ermöglicht werden.

Wie in Deutschland üblich, wurde daher ein Gesetz erlassen, dass das friedliche Miteinander aller am Wald interessierten regelt. 

Um nicht mit unnötigen Gesetzesauszügen zu langweilen, haben wir hier eine gekürzte Version aus dem saarländischen Waldgesetz vorbereitet. In diesem Auszug ist das Waldbetretungsrecht kurz beschrieben.

Waldbetretungsrecht

Betreten des Waldes gem. § 25 Waldgesetz für das Saarland (LWaldG)

  1. Das Betreten des Waldes ist zum Zweck der naturverträglichen Erholung jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gestzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder forstliche Wirtschaftswege (Mindestbreite 3,5 m);
    Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung, sowie Fußpfade sind keine Wege.
  2. Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.
  3. Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig:
    1. Das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
    2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlicher Einrichtungen, sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird,
    3. das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen,
    4. das Fahren von Kutschen, sowie Hundegespannen,
    5. das Zelten im Wald,
    6. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter und
    7. das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.
  4. Die Forstbehörde gest....
  5. Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung das Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt, sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

Winter im Wald

Der Winter 2009/2010 war auch für unsere Region gerade im Januar besonders schneereich. Schön, wenn man dann die Zeit für ausgedehnte Waldspaziergänge hat!

Doch unser Wild hat es gerade dann besonders schwer, an seine Nahrung zu kommen. Nässe und Kälte fordern einen höheren Energieaufwand als sonst.

Jeder Naturliebhaber achtet in dieser Zeit darauf, sich deshalb so im Wald zu verhalten, dass das Wild nicht übermäßig gestört wird. Hierzu gehört es, sich ausschließlich auf den Wegen zu bewegen und Hunde sich nicht der Kontrolle des Halters entziehen zu lassen, bzw. angeleint zu lassen.

Mit den folgenden Bildern möchten wir Sie zu einem angenehmen und erholsamen Winterspaziergang im Wald einladen: